Prüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen und Sportbooten
sowie gewerblich genutzten Fahrzeugen und Anlagen


Flüssiggasanlagen in nicht
gewerblich genutzten Fahrzeugen und in Sportbooten müssen mindesten alle 2 Jahre
von einem (DVFG geprüften und anerkannten) Sachkundigen überprüft werden.
Gemäß der Verordnung für die Schiffahrt auf den schiffbaren Gewässern des
Landes Brandenburg (Landesschiffahrtsverordnung
- LSchiffV) ist nach § 29 LSchiffV eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
sowie eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben. Die Prüfbescheinigung
der Flüssiggasanlage muß nach §§ 29; 61 LSchiffV bei
nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen (Sportbooten) an Bord mitgeführt und auf
Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht vorgelegt werden.
Wir führen
folgende Prüfungen durch:
- Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die Wohn- und Aufenthaltzwecken dienen sowie Falt- und Klappanhänger nach DVGW-Arbeitsblatt G 607
(DIN EN 1949)
- Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Sportbooten nach DVGW-Arbeitsblatt G 608
(DIN EN ISO 10239)
- Prüfungen von Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen nach BGV D34
- Prüfungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke in der
Binnenschiffahrt nach BGV D 19 § 42 in Verbindung mit BGR 146
Kontakt:Nähere Infos unter Tel.
0171-7707222
oder per e-mail: benutzen Sie unser
Formular
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